Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden, wobei das BJD die Pläne auflegt. Über Einsprachen und die Genehmigung der Pläne entscheidet der Regierungsrat (§ 69 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat die Planungsbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 80). Der Regierungsrat ist zuständig für die Prüfung der Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen.