Der Knoten Allmendstrasse sei aufzuheben. Für die Erdgeschosse und die 1. Obergeschosse an der Nord- und Westfassade seiner Häuser an der Hermesbühlstrasse seien zumindest Lärmschutzfenster einzubauen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 1.b) Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung und die Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für diese Anlagen festlegen (§ 68 PBG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden, wobei das BJD die Pläne auflegt.