{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-55_2005-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93056&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e04a459f2b7f7f8e1af78b96fcce02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungs- und Gestaltungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "d309d9814d494d3e9db9cb62d9724c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55\nRegeste:\nErschliessungs- und Gestaltungspläne\n\n\nDer Beschwerdeführer verlangt die planerische Festlegung von weiteren Verkehrsberuhigungsmassnahmen an der Hermesbühlstrasse und deren finanzielle Absicherung. Wie bereits dargestellt, wird die Hermesbühlstrasse für den motorisierten Verkehr von der Westtangente abgetrennt, denn es ist nur ein Rechtsabbiegen aus der Hermesbühlstrasse in die Westtangente möglich. Baulich wird zwischen der Hermesbühlstrasse und der Westtangente einer „Trottoirüberfahrt“ gebaut. Dies ist aus dem genehmigten Erschliessungsplan ersichtlich. Die Forderungen des Beschwerdeführers nach Verkehrsberuhigung der Hermesbühlstrasse sind weitgehend erfüllt. Die Hermesbühlstrasse wird zusätzlich als Einbahnstrasse signalisiert werden. Dies wird in einem Verfahren geschehen, das dem Beschwerdeführer erneut Rechtsmittel eröffnet. Die auf der Strasse noch zulässigen Fahrten von Osten her können vernachlässigt werden, wird doch die Wengibrücke geschlossen.\n6. In seiner Gesamtbeurteilung kommt das Gericht zum Schluss, dass die aufgelegten Nutzungspläne rechtmässig sind und zu Recht genehmigt wurden. Die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährte Erleichterung ist rechtmässig. Es geht um eine minimale Überschreitung des Planungswertes durch den Lärm einer öffentlichen Anlage. Die nicht sehr bedeutenden Interessen an der Einhaltung der Planungswerte stehen anderen öffentlichen Interessen gegenüber, die überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind die Verminderungen des Durchgangsverkehrs und der Lärmbelastung im gesamten Gebiet der Stadt, die raumplanerischen Interessen am Anschluss der Weststadt an die A5, die Interessen des Ortsbildschutzes, die Kosten der technisch möglichen zusätzlichen Massnahmen des Lärmschutzes und deren zweifelhaften Wirkungen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2005 (VWBES.2005.55)"}