{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-55_2005-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93056&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e04a459f2b7f7f8e1af78b96fcce02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungs- und Gestaltungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "d309d9814d494d3e9db9cb62d9724c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55\nRegeste:\nErschliessungs- und Gestaltungspläne\n\n\nEs ist umstritten, ob es technisch und betrieblich möglich wäre, weitere Verbesserungen im Abschnitt Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse vorzunehmen. Es stellt sich zudem die Frage, ob eine entsprechende Anpassung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Der Beschwerdeführer verlangt die Abänderung des Projekts. Es ist Sache des Anlageinhabers zu beweisen, dass die Einhaltung der Planungswerte nicht möglich oder unverhältnismässig wäre. Dass die Einhaltung der Planungswerte zu schweren technischen Schwierigkeiten führt, ist nicht leichthin anzunehmen. Es gilt der aktuelle Stand der Technik. Andererseits können im Bau- oder Plangenehmigungsverfahren einer Anlage gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip zwecks Emissionsbegrenzung projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber nicht eigentliche Projektvarianten durchgesetzt werden, jedenfalls nicht solche, die mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG dürfte sich mit anderen Worten grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte als verhältnismässig erweisen.\nDer Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung des Tunnels im Abschnitt Brücke RM bis nördlich Hermesbühlstrasse. Die Realisierbarkeit dieses Vorhabens wurde am Augenschein erneut kontrovers diskutiert. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass das Projekt nicht realisierbar ist. Fixpunkt des Projekts ist die Höhenlage der Bahngeleise SBB und RM und der Bielstrasse und die maximale Steigung von 5 % im Tunnel. Alle diese Fixpunkte können bei der Realisierung der Vorschläge des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden. Der Tunnel ist nicht möglich, denn es ergäbe sich ein Längsgefälle von 30 % oder eine Absenkung der Bielstrasse um 5.5 m. Selbst das am Augenschein vorgestellte Projekt kann nur realisiert werden, wenn die Bielstrasse um 2 m abgesenkt und der Kreisel mit einem Gefälle von 3 % realisiert würde. Es wäre mit schwerwiegenden betrieblichen Problemen zu rechnen, müsste doch der Tunnel, der 20 m vor dem Kreisel Bielstrasse endet, den Rückstau des Verkehrs aufnehmen. Es ist mit zusätzlichen Problemen in Bezug auf die Verkehrssicherheit, die Tunnelbelüftung und die Fluchtwege zu rechnen. Bei der Verlängerung des Tunnels müsste der Knoten Allmendstrasse aufgehoben werden. Die Erschliessung eines grossen Quartiers wäre nicht mehr gewährleistet Der Knoten Allmendstrasse ist für die Erschliessung der angrenzenden Quartiere zwingend notwendig. Bei diesem Bereich der Westtangente handelt es sich um eine Sammelstrasse. Nur mit dem Direktanschluss können Umwegfahrten durch andere Quartiere vermieden werden. Im Strassenkategorienplan der Stadt Solothurn führt die Allmendstrasse als Sammelstrasse zu diesem Knoten. Mit der Aufhebung des Knotens werden zwei Buslinien unterbrochen. Das Projekt des Beschwerdeführers führt zu einer wesentlichen Abweichung vom Grundkonzept. Damit verbunden sind massive Mehrkosten von über 10 Mio. Franken gegenüber den vorgesehenen 80 Mio. Franken des Voranschlages. Die Projektänderung würde zu neuen Planungsarbeiten mit dem damit verbundenen Aufwand führen. Das überarbeitete Projekt müsste neu aufgelegt und genehmigt werden.\nDas Gericht selbst hat überprüfen lassen, ob zum Schutz der Hermesbühlstrasse eine Lärmschutzwand erstellt werden könnte. Diese technisch mögliche Massnahme der Lärmdämmung wurde bisher verworfen, weil derartige Lärmdämmungsmassnahmen aus städtebaulichen Gründen an innerstädtischen Erschliessungsstrassen generell nicht angebracht werden. Die Abklärungen haben ergeben, dass Lärmschutzwände von zweimal 50 m ca. Fr. 250'000.-- kosten würden. Gemäss Rechnungsmodell wären Lärmpegelverminderungen von 1–3 dB zu erwarten. Der Beschwerdeführer findet, dies wäre besser als die Sanierung von Fenstern. Nach Meinung der Bauherrschaft stünde der Aufwand dieser Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen, denn sie würde dem Beschwerdeführer nur bedingt nützen. Seine Liegenschaft sei in einem schlechten Zustand. Die Fenster seien sanierungsbedürftig. Die Liegenschaften werden von der Bielstrasse und von der neuen Tangente beschallt. Er sei folglich auf die angebotenen Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 und 15 LSV angewiesen. Der Lärmschutzbeauftragte verweist am Augenschein auf die Tatsache, dass die Lärmschutzwand beim Anschluss Hermesbühlstrasse unterbrochen werden müsse. Sie bringe wenig, weil der Lärm der Bielstrasse praktisch gleich hoch sei, wie derjenige der zukünftigen Westtangente. Die Argumente des Kantons scheinen dem Gericht überzeugend. Der entsprechende zusätzliche Aufwand wäre nur zu rechtfertigen, wenn zu erwarten wäre, dass er in einem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen stünde. Die Interessen des Ortsbildschutzes und die finanziellen Interessen der Bauherrschaft überwiegen die Interessen an der Einhaltung der Planungswerte, da die Wirkung der Massnahme beschränkt ist. Die zu erreichenden Lärmpegelverminderung werden durch den Lärm der Bielstrasse neutralisiert. Bei derart geringen Überschreitungen der Planungswerte ist im innerstädtischen Bereich im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes auf Lärmschutzwände zu verzichten."}