{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-55_2005-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93056&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e04a459f2b7f7f8e1af78b96fcce02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungs- und Gestaltungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "d309d9814d494d3e9db9cb62d9724c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55\nRegeste:\nErschliessungs- und Gestaltungspläne\n\n\nDie wirtschaftliche Tragbarkeit ist eine zusätzliche Voraussetzung, damit eine Massnahme gestützt auf das Vorsorgeprinzip gefordert werden kann. Bei öffentlichen Anlagen, wie öffentlichen Werken, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten (Schrade/Loretan, a.a.O., N 35a zu Art. 11 USG; BGE 127 II 306). Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehende und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren (BGE 121 II 378 f.). Es geht um die Frage nach der Verhältnismässigkeit von Aufwand und Ertrag. Es ist zu prüfen, ob die Kosten möglicher Vorkehren in einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Planungswerte weitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann anzuordnen sind, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 306).\nGemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Für den Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Belastung durch den Strassenverkehrslärm ist anhand der Belastungsgrenzwerte von Anhang 3 der LSV zu beurteilen. Neue Verkehrsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG).\nDas Projekt „Entlastung West“ stellt eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der LSV dar. Im Bereich des Lärmschutzes haben neue ortsfeste Anlagen nach dem Wortlaut von Art. 7 LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG die Planungswerte der entsprechenden Zone einzuhalten (Schrade/Loretan, a.a.O., N 34b und 47 zu Art. 11 USG).\nBesteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an einer Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG). In Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut wiederholt. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. In solchen Fällen müssen gemäss Art. 25 Abs. 3 USG auf Kosten des Anlageeigentümers die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.\nWährend für private, nicht konzessionierte Anlagen die Immissionsgrenzwerte die obere Grenze der möglichen Erleichterungen bilden, kann mit Erleichterungen zugunsten öffentlicher oder konzessionierter Anlagen nach Art. 25 Abs. 3 USG eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestattet werden. Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen an der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen zum Ausgleich auch in diesem Fall die von den übermässigen Immissionen betroffenen lärmempfindlichen Gebäude auf Kosten des Inhabers der Anlage durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (BGE 118 Ib 599).\nBeim Projekt Kantonsstrasse H5a, „Entlastung West“ handelt es sich um eine derartige öffentliche Strasse. Bei der Beurteilung der Frage, ob zur Gewährung von Erleichterungen ein überwiegendes Interesses an der Anlage besteht und ob eine unverhältnismässige Belastung des Projekts anzunehmen ist, geht es um die Verhältnismässigkeit der zur Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen, die im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen sind (Wolf in: Kommentar USG, N 72 zu Art. 25 USG).\nGemäss Wolf ist zu beurteilen, ob die aus der Einhaltung der Planungswerte resultierenden Belastungen des Projekts so gross sind, dass sie für dieses nicht mehr tragbar erscheint oder ob das öffentliche Interesse an der Realisierung der Anlage so gross ist, dass es die resultierende zusätzliche Lärmbelastung rechtfertigt und das entgegenstehende Interesse an der Gewährleistung des Lärmschutzes überwiegt.\n5. Gemäss UVB sind bereits unterschiedlichste Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung der Anlage vorgesehen. Der Gibelintunnel wird die Lärmbelastung reduzieren. Zur Reduktion der Lärmemissionen wird die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt. Im Weiteren sind Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgesehen. Zur Vermeidung von Schleichverkehr durch die Wohngebiete wird die Küngoltstrasse im Einbahnregime betrieben (s. Technischer Bericht, S. 28). In die Küngoltstrasse darf über einen Rechtsabbieger aus der Westtangente von Norden her hineingefahren werden, eine Ausfahrt in die Westtangente ist nicht vorgesehen. Die Hermesbühlstrasse wird zur Einbahnstrasse, indem sie für den motorisierten Verkehr von der Westtangente abgehängt wird. Es ist nur ein Rechtsabbiegen aus der Hermesbühlstrasse in die Westtangente möglich. Baulich werden die Küngoltstrasse und die Hermesbühlstrasse mit einer „Trottoirüberfahrt“ von der Westtangente abgetrennt."}