{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-55_2005-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93056&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e04a459f2b7f7f8e1af78b96fcce02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungs- und Gestaltungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "d309d9814d494d3e9db9cb62d9724c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55\nRegeste:\nErschliessungs- und Gestaltungspläne\n\n\nGemäss der definitiven Beurteilung des UVB durch die kantonale Umweltfachstelle vom 18. November 2004 (S. 8) können entlang der Neubaustrecke bei den meisten Liegenschaften die massgeblichen Planungswerte eingehalten werden. Bei 7 Liegenschaften wird dieser Wert um 1-5 dB(A) überschritten. Aus der Sicht des Amtes für Umwelt können in diesen Fällen Erleichterungen gewährt werden. Die Entlastung West führe auf dem bestehenden Strassennetz mehrheitlich zu einer Reduktion der Lärmbelastung. Den Mehrbelastungen durch die neue Strasse stünden Reduktionen des Lärms in grossen Teilen der Stadt gegenüber, die dank den flankierenden Massnahmen erzielt werden (Sperrung der Wengibrücke u.a.). Mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen (Tunnel Gibelin, lärmdämmender Belag, reduzierte Geschwindigkeiten, Lärmschutzwände entlang der Aarebrücke und dem Damm, Lärmschutzelemente bei den Tunnelportalen und Rampen) führe die Entlastung West gesamthaft zu einer Verbesserung der Lärmsituation in Solothurn. Das Projekt wird als umweltverträglich eingestuft.\nDas Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat am 18. Oktober 2004 zum Umweltverträglichkeitsbericht und zum Projekt Stellung genommen. Es stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu und schliesst sich der vorläufigen Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle an. In Bezug auf den Lärm ist das Bundesamt mit den aufgeführten Ergebnissen der Untersuchung, der Beurteilung der erwarteten Projektauswirkungen und den vorgesehenen Massnahmen während der Bau- und Betriebsphase einverstanden. Es schliesst sich der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an und unterstützt deren Anträge.\nDas BJD dokumentiert in einem Plan die Lärmentlastungen auf dem bestehenden Strassennetz nach Erstellung der Westtangente. Der nachträglich eingereichte Plan zeigt die Abnahmen des Motorfahrzeugverkehrs auf dem städtischen Strassennetz und die entsprechenden nach dem Modell gerechneten Lärmreduktionen. Auf Grund dieser Stellungnahmen geht das Gericht davon aus, dass die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen durch Interessen der Allgemeinheit an seiner Ausführung aufgewogen werden.\n3. Speziell zu prüfen ist die Frage, ob das Projekt in Bezug auf die Lärmemissionen im Bereich Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse, wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Sinne des Vorsorgeprinzips und zur Einhaltung der Planungswerte verbessert werden muss oder ob dem Gesuch um Gewährung von Erleichterungen für das Gebäude an der Hermesbühlstrasse in Anwendung von Art. 10 LSV zu Recht stattgegeben wurde. Dem Gesuch um Gewährung von Erleichterungen für das Gebäude des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 LSV stattgegeben und den Einbau von entsprechenden Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.\nDie Liegenschaft des Beschwerdeführers an der Hermesbühlstrasse liegt in der Zone W2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II gemäss Art. 43 LSV. Die Planungswerte betragen tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach den Modellrechnungen wird angenommen, dass auch im Jahre 2018 der Planungswert tagsüber eingehalten ist.\nNachberechnungen haben ergeben dass der Lärm nachts auch im 1. OG der Liegenschaften von 0.4 bis 1.0 dB(A) überschritten sein wird. Aufgrund der Detailberechnungen werden die Planungswerte möglicherweise an den Nordfassaden beider Liegenschaften im 1. Obergeschoss überschritten. Da es um Werte unter 1.0 dB (A) geht, sind die Unsicherheiten des Modells zu berücksichtigen. Der Kanton sicherte am Augenschein zu, dass nach Erstellung der Anlage eine Lärm-Nachmessung gemacht werde. Gemäss Massnahmenblatt (Lär-20) zum UVB wird ein Jahr nach Inbetriebnahme der Entlastung West zu überprüfen sein, ob die getroffenen Lärmschutzmassnahmen für die Einhaltung der Grenzwerte genügen. In einem nachlaufenden Verfahren wird nötigenfalls auch für die Liegenschaft der Einbau von entsprechenden Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.\n4. Nach dem in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV enthaltenen Vorsorgeprinzip sind für neue Anlagen emissionsbegrenzende Massnahmen verlangt, soweit diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Was nach dem Vorsorgeprinzip als „technisch und betrieblich möglich“ zu bezeichnen ist, regelt das Gesetz nicht. Die LSV enthält keine eigene Bestimmung. Eine Legaldefinition findet sich in Art. 4 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1). Von dieser Definition kann auch für die Bestimmung des technisch und betrieblich Möglichen im Lärmbereich ausgegangen werden (André Schrade/Theo Loretan in: Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985- N 27 zu Art. 11 USG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können."}