{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-55_2005-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93056&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e04a459f2b7f7f8e1af78b96fcce02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungs- und Gestaltungspläne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "d309d9814d494d3e9db9cb62d9724c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2005 VWBES.2005.55\nRegeste:\nErschliessungs- und Gestaltungspläne\n\n\n1.b) Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung und die Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für diese Anlagen festlegen (§ 68 PBG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden, wobei das BJD die Pläne auflegt. Über Einsprachen und die Genehmigung der Pläne entscheidet der Regierungsrat (§ 69 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat die Planungsbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 80). Der Regierungsrat ist zuständig für die Prüfung der Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 VRG, BGS 124.11). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.\nGebaut werden soll eine neue Zweispurstrasse von der Weissensteinstrasse über die neue Aarebrücke und den Knoten Bürenstrasse zum Portal der Autobahn A5 („Westtangente“, Kantonsstrasse H5a), eine kombinierte Velo- und Fussgängerbrücke über die Aare. Das Vorhaben löst flankierende Massnahmen zur Westtangente auf Kantonsstrassen und flankierende Massnahmen auf Gemeindestrassen u.a. in der Vorstadt mit Schliessung der Wengibrücke für den motorisierten Individualverkehr aus. Zwischen dem Knoten Bürenstrasse und dem Anschluss Obach handelt es sich um eine zweispurige Ausserortsstrecke in Hochlage. Zwischen dem Knoten Obach und dem Knoten Allmendstrasse liegt die zweispurige Innerortsstrasse in einem Tunnel. Vom Knoten Allmendstrasse bis zur Weissensteinstrasse liegt die zweispurige Innerortsstrasse ebenerdig. Die Strasse hat sowohl Durchleitungs- als auch Erschliessungs- und Sammelfunktionen für die Stadt zu erfüllen.\nDer Beschwerdeführer ist Anwohner der durch die aufgelegten Pläne bewilligten Strasse. Seine Liegenschaft wird durch den Lärm dieser Strasse belastet. Er ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (..).\nZu behandeln sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Nutzungsplan B 12.1 (Westtangente, Anschluss Bürenstrasse bis Weissensteinstrasse). Soweit er mehr verlangt als die Änderung des Projekts der Kantonsstrasse H5a in diesem Abschnitt zur Reduktion der Lärmimmissionen bei seinen Liegenschaften, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seinem Begehren, der gesamte Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und das gesamte Geschäft sei zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, wäre lediglich zu folgen, wenn seine Forderungen zum Abschnitt Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse berechtigt wären und diese durch lokale Verbesserungen des Vorhabens nicht erfüllt werden könnten. (...)\n2. Der Beschwerdeführer ist durch den Lärm der Westtangente betroffen. Er bezweifelt die Umweltverträglichkeit des Projekts und verlangt eine Reduktion der Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Das Vorhaben unterliegt gemäss Art. 9 des USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) der UVP-Pflicht. Die UVP wurde im Rahmen des Erschliessungsplanverfahrens durchgeführt. Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts bildet der Erschliessungsplan für das Projekt „Solothurn, Entlastung West“. Neben der eigentlichen Neubaustrecke der Westtangente waren auch die projektintegrierten Umweltmassnahmen (ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, Lärmschutzmassnahmen) sowie die flankierenden Massnahmen zur Westtangente auf den Kantons- und Gemeindestrassen Bestandteil der Prüfung. Der Bericht zeigt, ob das Projekt den Umweltschutzvorschriften entspricht. Andererseits wird aufgezeigt, welche Verbesserungen und verbleibenden Belastungen aus dem Projekt resultieren.\nAus dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 7. Juni 2004 sowie den Kartendarstellungen der Lärmbelastungskurven geht in Bezug auf den Lärm hervor, dass das vorliegende Projekt die massgeblichen Immissionsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen des Zonenplanes mit wenigen Ausnahmen sowohl im Ausgangszustand als auch im Prognosezustand 2018 einhält. Die Immissionsgrenzwerte werden nirgendwo überschritten. Gemäss UVB werden vereinzelte Grenzwertüberschreitungen an der Allmendstrasse 2, an der Bielstrasse 69, an der Gibelinstrasse 10 und 4, an der Römerstrasse 62 und 66, an der Brühlgrabenstrasse 22 und an der Hermesbühlstrasse 75 vorausgesagt. Dem Massnahmenblatt Lär-18 im Anhang zum UVB lässt sich entnehmen, dass die Bauherrschaft verpflichtet wird, die lärmempfindlichen Räume bei insgesamt 7 Liegenschaften entlang der Neubaustrecke gegen Lärm zu dämmen. Im Beschluss des Regierungsrates werden für diese Liegenschaften Erleichterungen hinsichtlich Einhaltung der Planungswerte gewährt.\nBei der Gesamtbeurteilung wird festgehalten, dass auf dem bestehenden Strassennetz durch die Eröffnung der Entlastung West generell eine Reduktion der Lärmbelastung bewirkt wird. Die Entlastung West halte die Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) ein. Bei der Beurteilung der gesamten Umweltbelastungen kommen die Verfasser zum Schluss, dass durch die Neuordnung des Verkehrs im Raum Solothurn bedeutende Entlastungen insbesondere im Zentrum erreicht werden, weshalb die von der neuen Strasse ausgehenden Belastungen als tolerierbar angesehen werden können. Nach Auffassung der Umweltgutachter ist das Projekt als Ganzes unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen mit der Umweltgesetzgebung vereinbar (Umweltverträglichkeitsbericht, 5. Zusammenfassung/Synthese und Gesamtbeurteilung, S. 117 f.)."}