Unterirdisch heisst: vollständig unter dem gewachsenen Terrain liegend. Das Bau-Departement lässt – vermutlich auch im Hinblick auf § 62 Abs. 2 KBV – ausnahmsweise zu, dass unterirdische Bauten bis zu 0,50 m aus dem Terrain herausragen dürfen. Die vorliegende Einstellhalle ragt auf der ganzen Länge von über 21 m nach Angaben der Beschwerdeführer 1,5 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinaus. Es handelt sich folglich um eine eingeschossige Hochbaute. Gemäss § 17 KBV darf das Untergeschoss einer Baute an einer Hanglage (Neigung > 8 %) bis zu 1,50 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, ohne als Geschoss i.S.v. § 16 KBV zu gelten.