Gegenüber der Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach der Geschosszahl und der Gebäudelänge (§ 22 Abs. 2 KBV, Anhang I Abb. 9 und II). In der Tabelle zur Ermittlung des Grenzabstandes wird von der „massgebenden Gebäudelänge“ als Parameter ausgegangen. Bei der Berechnung des Grenzabstandes sind auch eingeschossige Teile eines Gebäudes einzurechnen (Anhang II). b) Unterirdische Bauten fallen nicht unter den Begriff der Hochbauten. Sie sind von den Abstandsvorschriften befreit und sind bei der Gebäudelänge nicht einzurechnen. Unterirdisch heisst: vollständig unter dem gewachsenen Terrain liegend.