In die Gebäudelänge des Zonenreglementes sind denn auch nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts eingeschossige Bauteile einzurechnen (Urteil vom 14. Oktober 1997). Die Gebäudelänge umfasst demnach die Länge von Hochbauten, selbst wenn sie aus ein- und mehrgeschossigen Teilen bestehen oder wenn sie nur eingeschossig sind. Es kann auf die Grenzabstandsberechnung des kantonalen Rechts verwiesen werden, welche die eingeschossigen Bauten einbezieht. Gegenüber der Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach der Geschosszahl und der Gebäudelänge (§ 22 Abs. 2 KBV, Anhang I Abb. 9 und II).