§ 21 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.611) sieht vor, dass die Gemeinden in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen vorsehen können. Die ZO der Gemeinde D. beschränkt die Gebäudelänge in der Zone W2a auf 20 m. Die Messweise wird nicht definiert. Der Wortlaut gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Beschränkung für eingeschossige Bauteile nicht gilt. In die Gebäudelänge des Zonenreglementes sind denn auch nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts eingeschossige Bauteile einzurechnen (Urteil vom 14. Oktober 1997).