Die Flachdächer können nicht bewilligt werden. Daran könnte auch eine abweichende Praxis der Baubehörde nichts ändern, denn es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht und die Baubehörde hat sich an die Vorschriften, die die Gemeinde selbst erlassen hat, zu halten. Da Flachdächer nicht bewilligt werden können, erübrigen sich Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Attikageschossen. 4.a) Die Beschwerdeführer bemängeln im Weiteren, das BJD habe die Gebäudelänge falsch berechnet. § 21 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.611) sieht vor, dass die Gemeinden in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen vorsehen können.