Die Auslegung von § 7 der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan „H.-Park“ vom 9. Dezember 2002 ergibt kein anderes Ergebnis. Dort wird die Dachform der eingeschossigen Nebengebäude in den nicht bebaubaren Zonen freigegeben, d.h. die übrigen Dachformen sind weiterhin auf Schrägdächer beschränkt. Wohngebäude müssen mit der längeren Gebäudeseite parallel zur Erschliessungsstrasse stehen. Die Firstrichtung muss der Gebäudelängsseite folgen. Die Gebäude haben folglich einen First. Insgesamt ist ein einheitliches Erscheinungsbild mit ruhigen Dachflächen und wenigen Dachaufbauten angestrebt. Die Flachdächer können nicht bewilligt werden.