Die Baubehörde kann auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für Dächer mit einer Neigung von weniger als 20° erteilen. Die Hauptfirstrichtung hat in der Regel parallel zum Hang zu verlaufen. Für kleinere Flächen und Nebengebäude können andere Dachformen bewilligt werden. 3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schliessen diese Vorschriften nach dem klaren Wortlaut Flachdächer von der Bewilligung aus. Es sind Schrägdächer verlangt. Lediglich für kleinere Flächen und Nebengebäude können andere Dachformen bewilligt werden. Die Auslegung von § 7 der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan „H.-Park“ vom 9. Dezember 2002 ergibt kein anderes Ergebnis.