{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-3_2005-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=92228&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76c8059ab1b73835f27aa619f63632f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.03.2005 VWBES.2005.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.03.2005 VWBES.2005.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.03.2005 VWBES.2005.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung; drei Mehrfamilienhäuser"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:40", "Checksum": "9e9c1810361a590f2bb666e77adccdcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.03.2005 VWBES.2005.3\nRegeste:\nBaubewilligung; drei Mehrfamilienhäuser\n\n\nGemäss § 17 KBV darf das Untergeschoss einer Baute an einer Hanglage (Neigung > 8 %) bis zu 1,50 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, ohne als Geschoss i.S.v. § 16 KBV zu gelten. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass die darüber liegende Hochbaute, wenn sie mit einer eingeschossigen Baute zusammengebaut ist, bei der Gebäudelänge nicht berücksichtigt werden darf. Die vorliegende Einstellhalle ist weder horizontal noch vertikal erheblich von den zugehörigen Wohnbauten abgetrennt. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, von mehreren eigenständigen Baukörpern auszugehen, um deren Gebäudelänge individuell zu bestimmen. Bei der Berechnung der Gebäudelänge sind vorliegend alle Hochbauten (Wohngebäude 1 und 2 und Einstellhalle) gesamthaft zu berücksichtigen. Schnitt E der Baubewilligungspläne vermittelt talseitig den Eindruck eines durchgehenden, das gewachsene Gelände überschreitenden Gebäuderiegels, dessen Gebäudelänge als Ganzes beurteilt werden muss. Die zulässige Gebäudelänge ist überschritten.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2005 (VWBES.2005.3)"}