Darüber befindet sich aber kein Protokoll in den Akten. Das Bundesgericht verpflichtet Behörden dazu, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115 Ia 99). Dieser Grundsatz, der im Strafverfahren entwickelt wurde, gilt für alle Verfahrensarten. Es besteht eine Aktenerstellungspflicht. Ein Protokoll dient nicht nur der Verwaltungsbehörde als Gedächtnisstütze, es ist auch Voraussetzung des verfassungsmässig garantierten Akteneinsichtsrechts des Betroffenen und es bildet schliesslich auch unverzichtbare Grundlage für die Überprüfung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (zum Ganzen: Tschannen et al., a.a.O., S. 180;