Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (vgl. dazu BGE 103 Ia 205; Thomas Cottier: Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in: recht 1984, S. 126; BGE 112 Ia 109 f.). d) Ein mangelhaft begründeter Entscheid ist auf Beschwerde hin grundsätzlich aufzuheben; es genügt nicht, dass die Behörde die verfassungsrechtlich gebotene Begründung in der Vernehmlassung zum Rechtsmittelverfahren “nachschiebt”. e) Es haben anscheinend Besprechungen stattgefunden. Darüber befindet sich aber kein Protokoll in den Akten.