Nur wenn der Betroffene die Gründe der Entscheidbehörde kennt, kann er sich vor einer übergeordneten Instanz dagegen sachgerecht zur Wehr setzen. Es erstaunt denn auch nicht, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahezu unbegründet geblieben ist. Das Bundesgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. dazu BGE 112 Ia 3). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 111 Ia 1; 107 Ia 248;