Dies gilt umso mehr, wenn die Verfügung in Briefform ergeht. Verfügende Behörde (Amtsbezeichnung des Verwaltungsträgers, von dem die Verfügung ausgeht) Adressat Begründung Dispositiv (Verfügungsformel) Ort, Datum, Unterschrift (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 179). c) In der angefochtenen “Verfügung” fehlen folgende Elemente: Sie ist nicht als solche bezeichnet, sie enthält kein Dispositiv und vor allem keine Begründung. Juristische Entscheide unterscheiden sich von politischen im Wesentlichen durch ihre Begründung.