Aus den Erwägungen: 2.a) Die Legaldefinition einer Verfügung in § 20 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) besagt: Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.