Es besteht eine namhafte Differenz zwischen den beiden Ergebnissen. Dagegen erhob die Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Gebäudeschaden sei unverhältnismässig tief abgeschätzt worden; er entspreche nicht dem tatsächlich entstandenen Schaden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.a)