Die Beschwerdeführerin kann sich auf besondere Gründe berufen, um zu ihrem Platz zu gelangen. Die umstrittene Verkehrsregelung hat zur Folge, dass eine unbestimmt grosse Zahl von Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe des Flugfeldes geduldet wird, während die Hobby-Flieger nicht zum Flugfeld fahren dürfen. Eine solche Ungleichbehandlung der Anstösser lässt sich im vorliegenden Fall nicht hinreichend begründen und ist deshalb mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Sie zeigt auch, dass das Schutzziel mit weniger strengen Einschränkungen für die Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Die ca. 10 Autos der Modellflieger sind bei dem übrigen Verkehrsaufkommen nicht relevant.