Es besteht Anspruch auf eine minimale Zufahrt. Die nachträglich eingeführte ungehinderte Zufahrt zu den Feldern mit landwirtschaftlichen Direktverkaufsangeboten für Kunden führt zu einer praktisch nicht mehr kontrollierbaren Öffnung des Gebietes für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr. Das grosse Publikum wird bevorzugt und die Beschwerdeführerin wird als Anstösserin benachteiligt. Es besteht jedoch kein sachlicher Unterschied zwischen den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin und dem breiten Publikum, um die vorgenommene Unterscheidung zu begründen. Die Beschwerdeführerin kann sich auf besondere Gründe berufen, um zu ihrem Platz zu gelangen.