Eine Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit liegt hier nicht vor. i) Die Beschwerdeführerin ist Anstösserin und nutzt die Zufahrt zum Flugfeld seit 1969. Zwar lässt sich daraus kein Anspruch auf ungehinderte Zufahrt ableiten (Jaag, a.a.O., S. 309), denn den Anstössern öffentlicher Strassen steht kein besseres Recht zu als jedem anderen Strassenbenützer. Immerhin ist aber bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf die Interessen der Anlieger billig Rücksicht zu nehmen. Gemäss SZR dürfen die Vereine ja das Flugfeld unterhalten und weiterbetreiben. Es besteht Anspruch auf eine minimale Zufahrt.