Die Einschränkungen erscheinen auch deshalb verhältnismässig, weil die Zufahrtsmöglichkeiten nicht generell verboten werden. Es ist jedoch fraglich, ob die zuständige Behörde insgesamt auch eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen hat zwischen denjenigen Personen, die als Anstösser auf die Zufahrt angewiesen sind, und den übrigen Verkehrsteilnehmern. Nicht zu beanstanden ist unter diesem Aspekt, dass gewisse Fahrzeuge die Strassen benützen dürfen (Zubringerdienst zum Witihof und Lindenhof und zur ARA, Zufahrt für Unterhaltsdienste [Bauten und Anlagen] und Rettungsdienste zu Übungszwecken). Eine Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit liegt hier nicht vor.