Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321). Wie bereits festgestellt, ist die Beschränkung des Motorfahrzeugverkehrs in der Witi zur Erreichung des angestrebten Ziels grundsätzlich notwendig und geeignet. Die Einschränkungen erscheinen auch deshalb verhältnismässig, weil die Zufahrtsmöglichkeiten nicht generell verboten werden.