Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Fluglärm tolerierbar ist. Verhindert werden sollen die Autofahrten in das Gebiet. (…) h) Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu den Erdbeerfeldern würden regelmässig bedeutend mehr Autos fahren als zu ihrem Flugfeld. Sie berufen sich auf die Rechtsgleichheit. Der in der Bundesverfassung enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann.