Dies zeigt, dass das Schutzziel mit weniger strengen Einschränkungen für die Beschwerdeführerin erreicht werden kann. f) Das Gebot der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden verlangt, dass die mit der Massnahme angestrebten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für die Beschwerdeführer stehen. Abzuwägen sind die Vorteile für den Landschafts- und Vogelschutz gegenüber den Nachteilen, welche die Betreiber des Flugplatzes in Kauf nehmen müssen. Vor- und Nachteile sind qualitativ zu gewichten. Die Vorteile der Massnahmen sollen gesamthaft betrachtet deren Nachteile überwiegen.