Die Schutzziele binden die Gewährleistung der Naherholung an deren Naturverträglichkeit. Als naturnahe Naherholungsaktivitäten sind in der Schutzzone tolerierbar u.a. Spazieren, Wandern, Velofahren und Reiten. e) Die Verkehrsmassnahmen wären grundsätzlich geeignet, den Zweck der Schutzplanung zu unterstützen. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere als Vogelbrutstätte, wird sichergestellt und aufgewertet, wenn der Autoverkehr im Gebiet reduziert wird. Gemäss § 6 des SZR soll das Gebiet für den nichtlandwirtschaftlichen Motorfahrzeugverkehr weitgehend unzugänglich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich aber auf besondere Gründe berufen, um zu ihrem Platz zu gelangen.