Er ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321). d) Das öffentliche Interesse an diesen Verkehrsbeschränkungen ergibt sich aus der Nutzungsplanung. Die Schutzziele der kantonalen Schutzzone Witi sind im Zweckartikel des SZR umschrieben: Die offene Ackerlandschaft ist zu erhalten und unter Wahrung der Existenz der Landwirte ist eine naturnahe Bewirtschaftung zu fördern. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist zu schützen.