Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender als erforderlich sein (BGE 128 II 298). Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt sich folglich aus drei Geboten zusammen: jenen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden (Tobias Jaag: Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl 1986, S. 289 f.). Zudem ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten. Er ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321).