Zugelassen werden nun auch Unterhaltsdienste (Bauten und Anlagen), Rettungsdienste zu Übungszwecken und die Zufahrt zu den Feldern mit landwirtschaftlichen Direktverkaufsangeboten für Kunden. c) Das Gemeinwesen darf mit Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf den Gemeingebrauch von Strassen und Wegen einwirken. Es hat dabei verschiedene Grundsätze zu beachten. Die Massnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich sein, das gleiche Ziel darf nicht auch mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichbar sein.