Es handelt sich folglich um Teilfahrverbote, eine funktionelle Verkehrsmassnahme, deren Voraussetzungen sich nach Art. 3 Abs. 4 SVG richten. Eine solche Beschränkung kann erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die gesetzliche Grundlage für die Massnahme ist gegeben. b) Bisher war der Flugplatz über die im SZP bezeichneten Strassen und Flurwege zugänglich. Der SZP 1994 enthält einen für Motorfahrzeuge befahrbaren Weg, der bis nahe an das Flugfeld führt.