Die Einschränkungen für die Beschwerdeführerin ergeben sich durch den Erlass von Verkehrsmassnahmen. Diese sind nicht im Planungsverfahren zu beurteilen. 4.a) Verschlechtert wird die Situation der Beschwerdeführerin durch Verkehrsmassnahmen gemäss der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (VSV, BGS 733.11) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Die Signalisation der Feldwege in der Witi ist gemäss dem SZR im dafür vorgesehenen verkehrspolizeilichen Verfahren sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin ist von Fahrverboten betroffen.