Es ist davon auszugehen, dass die seit 1969 betriebene Anlage rechtmässig ist. Der Betrieb wurde zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als das Verlegen eines Pistenteppichs in einem Feld nicht baubewilligungspflichtig war. Bauten wurden keine errichtet. Der Pistenteppich als bauliche Anlage, die der Erholungsnutzung dient, darf folglich unterhalten werden. Dies gilt seit 1994. Die geänderte Planung schliesst die aktuelle Nutzung der Beschwerdeführerin nicht aus. Sollte sich die Beschwerde gegen den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement richten, so ist sie abzuweisen. Die Einschränkungen für die Beschwerdeführerin ergeben sich durch den Erlass von Verkehrsmassnahmen.