Die Erholungsnutzung ist im Rahmen des Schutzzweckes gewährleistet. Bauten und bauliche Anlagen zur Erholungsnutzung sind nicht zulässig, bestehende Einrichtungen dürfen unterhalten werden (§ 5 SZR). Der Nutzungsplan macht keine weiteren Aussagen über den Flugbetrieb und die dazugehörige Flugmatte. Die Vorinstanz hat den Betrieb der Modellfluganlage nicht in Frage gestellt. Sie scheint von einem Weiterbestehen auszugehen, macht sie doch geltend, die Betreiber könnten ihre Flugzeuge zum Flugfeld tragen. Es ist davon auszugehen, dass die seit 1969 betriebene Anlage rechtmässig ist.