Der Modellfluggruppe wird die Zufahrt auf einer Strecke von ca. 1.3 km zum Flugfeld verwehrt. Das letzte Stück der Zufahrt zum Flugfeld von ca. 0.3 km ist weiterhin nur mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen befahrbar. Die Modellfluggruppe beschwerte sich erfolglos beim Regierungsrat. Das Verwaltungsgericht heisst deren Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Im Nutzungsplanverfahren sind alle relevanten Interessen gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Vorschriften über die Bodennutzung und den Umweltschutz in einer Gesamtschau zu prüfen.