SOG 2006 Nr. 23 Art. 8 BV, Art. 107 SSV. Rechtsgleichheit. Schutzzone Witi. Es lässt sich nicht begründen, einerseits einer Modellfluggruppe die Zufahrt zu ihrem seit Jahrzehnten genutzten Flugfeld zu verbieten, die Strasse aber andererseits für den Zubringerdienst zu Bauernhöfen mit Direktverkauf und zu grossflächigen Erdbeerfeldern offenzuhalten; dies zumal der Flugbetrieb das Zugvogelreservat nicht beeinträchtigt. Sachverhalt: Im Gebiet “Fröscheren” der Witi in Selzach betreiben drei Vereine, die sich zur Modellfluggruppe IG Witi zusammengeschlossen haben, einen Modellflugplatz. Die Witi zwischen Solothurn und Grenchen ist Lebensraum für Zugvögel, einheimische Brutvögel und Feldhasen.