{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-390_2006-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95365&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ff0f0915e63cbcc955a592a3e566c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "f3127075013703c813044b38f6f7f1eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390\nRegeste:\nNutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone\n\n\nDie nachträglich eingeführte ungehinderte Zufahrt zu den Feldern mit landwirtschaftlichen Direktverkaufsangeboten für Kunden führt zu einer praktisch nicht mehr kontrollierbaren Öffnung des Gebietes für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr. Das grosse Publikum wird bevorzugt und die Beschwerdeführerin wird als Anstösserin benachteiligt. Es besteht jedoch kein sachlicher Unterschied zwischen den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin und dem breiten Publikum, um die vorgenommene Unterscheidung zu begründen. Die Beschwerdeführerin kann sich auf besondere Gründe berufen, um zu ihrem Platz zu gelangen. Die umstrittene Verkehrsregelung hat zur Folge, dass eine unbestimmt grosse Zahl von Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe des Flugfeldes geduldet wird, während die Hobby-Flieger nicht zum Flugfeld fahren dürfen. Eine solche Ungleichbehandlung der Anstösser lässt sich im vorliegenden Fall nicht hinreichend begründen und ist deshalb mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Sie zeigt auch, dass das Schutzziel mit weniger strengen Einschränkungen für die Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Die ca. 10 Autos der Modellflieger sind bei dem übrigen Verkehrsaufkommen nicht relevant.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2006 (VWBES.2005.390)"}