{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-390_2006-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95365&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ff0f0915e63cbcc955a592a3e566c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "f3127075013703c813044b38f6f7f1eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390\nRegeste:\nNutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone\n\n\ne) Die Verkehrsmassnahmen wären grundsätzlich geeignet, den Zweck der Schutzplanung zu unterstützen. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere als Vogelbrutstätte, wird sichergestellt und aufgewertet, wenn der Autoverkehr im Gebiet reduziert wird. Gemäss § 6 des SZR soll das Gebiet für den nichtlandwirtschaftlichen Motorfahrzeugverkehr weitgehend unzugänglich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich aber auf besondere Gründe berufen, um zu ihrem Platz zu gelangen. Die im Einspracheverfahren ergänzte Verkehrsregelung insgesamt stellt die Erforderlichkeit jedoch wieder in Frage. Eine unbestimmt grosse Zahl von Fahrzeugen (Kunden der Landwirtschaft beim Direktverkauf auf den Feldern) wird in unmittelbarer Nähe des Flugfeldes geduldet. Dies zeigt, dass das Schutzziel mit weniger strengen Einschränkungen für die Beschwerdeführerin erreicht werden kann.\nf) Das Gebot der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden verlangt, dass die mit der Massnahme angestrebten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für die Beschwerdeführer stehen. Abzuwägen sind die Vorteile für den Landschafts- und Vogelschutz gegenüber den Nachteilen, welche die Betreiber des Flugplatzes in Kauf nehmen müssen. Vor- und Nachteile sind qualitativ zu gewichten. Die Vorteile der Massnahmen sollen gesamthaft betrachtet deren Nachteile überwiegen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die konkreten Verhältnisse zu würdigen sind. Die getroffene Lösung muss jedoch sachlich begründet, darf also nicht willkürlich sein. Das Ziel muss eine Optimierung sein, die sich aus der Kombination einer Maximierung von Vorteilen und einer Minimierung von Nachteilen ergibt. Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Signalisationsverordnung, SSV, 741.21). Betroffen sind von den Massnahmen 3 Vereine mit ca. 100 Mitgliedern. Die Vertreter der Beschwerdeführerin machten glaubhaft, dass die Existenz der Vereine gefährdet wird. Es seien erfolglos Ersatzstandorte gesucht worden. Am Standort des Flugfeldes sei als Stromquelle eine Autobatterie vonnöten. Die Gerätschaften und Flugzeuge könnten nicht dorthin getragen werden. Bei schlechtem Wetter werde nicht geflogen. An Werktagen lediglich gegen Abend. Der Platz werde hauptsächlich an Wochenenden genutzt. Es würden nie mehr als 10 Personenwagen beim Flugfeld stehen. Im Winter (Oktober bis März) fänden keine Aktivitäten statt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Fluglärm tolerierbar ist. Verhindert werden sollen die Autofahrten in das Gebiet. (…)\nh) Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu den Erdbeerfeldern würden regelmässig bedeutend mehr Autos fahren als zu ihrem Flugfeld. Sie berufen sich auf die Rechtsgleichheit. Der in der Bundesverfassung enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321).\nWie bereits festgestellt, ist die Beschränkung des Motorfahrzeugverkehrs in der Witi zur Erreichung des angestrebten Ziels grundsätzlich notwendig und geeignet. Die Einschränkungen erscheinen auch deshalb verhältnismässig, weil die Zufahrtsmöglichkeiten nicht generell verboten werden. Es ist jedoch fraglich, ob die zuständige Behörde insgesamt auch eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen hat zwischen denjenigen Personen, die als Anstösser auf die Zufahrt angewiesen sind, und den übrigen Verkehrsteilnehmern. Nicht zu beanstanden ist unter diesem Aspekt, dass gewisse Fahrzeuge die Strassen benützen dürfen (Zubringerdienst zum Witihof und Lindenhof und zur ARA, Zufahrt für Unterhaltsdienste [Bauten und Anlagen] und Rettungsdienste zu Übungszwecken). Eine Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit liegt hier nicht vor.\ni) Die Beschwerdeführerin ist Anstösserin und nutzt die Zufahrt zum Flugfeld seit 1969. Zwar lässt sich daraus kein Anspruch auf ungehinderte Zufahrt ableiten (Jaag, a.a.O., S. 309), denn den Anstössern öffentlicher Strassen steht kein besseres Recht zu als jedem anderen Strassenbenützer. Immerhin ist aber bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf die Interessen der Anlieger billig Rücksicht zu nehmen. Gemäss SZR dürfen die Vereine ja das Flugfeld unterhalten und weiterbetreiben. Es besteht Anspruch auf eine minimale Zufahrt."}