{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-390_2006-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95365&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ff0f0915e63cbcc955a592a3e566c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "f3127075013703c813044b38f6f7f1eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390\nRegeste:\nNutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone\n\n\nDer Nutzungsplan macht keine weiteren Aussagen über den Flugbetrieb und die dazugehörige Flugmatte. Die Vorinstanz hat den Betrieb der Modellfluganlage nicht in Frage gestellt. Sie scheint von einem Weiterbestehen auszugehen, macht sie doch geltend, die Betreiber könnten ihre Flugzeuge zum Flugfeld tragen. Es ist davon auszugehen, dass die seit 1969 betriebene Anlage rechtmässig ist. Der Betrieb wurde zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als das Verlegen eines Pistenteppichs in einem Feld nicht baubewilligungspflichtig war. Bauten wurden keine errichtet. Der Pistenteppich als bauliche Anlage, die der Erholungsnutzung dient, darf folglich unterhalten werden. Dies gilt seit 1994. Die geänderte Planung schliesst die aktuelle Nutzung der Beschwerdeführerin nicht aus. Sollte sich die Beschwerde gegen den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement richten, so ist sie abzuweisen. Die Einschränkungen für die Beschwerdeführerin ergeben sich durch den Erlass von Verkehrsmassnahmen. Diese sind nicht im Planungsverfahren zu beurteilen.\n4.a) Verschlechtert wird die Situation der Beschwerdeführerin durch Verkehrsmassnahmen gemäss der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (VSV, BGS 733.11) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Die Signalisation der Feldwege in der Witi ist gemäss dem SZR im dafür vorgesehenen verkehrspolizeilichen Verfahren sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin ist von Fahrverboten betroffen. Im Plan und in der Liste der Fahrverbotssignale werden Standort und Wirkungsrichtung der Fahrverbotssignale dargestellt. Die Signale Se 03, Se 04 und Se 05 regeln die Zufahrt von Selzach her in das Gebiet des Flugplatzes. Es handelt sich um Signale vom Typ 2.14 (Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder), teilweise mit Zubringerdienst zum Witihof und Lindenhof und zur ARA. Die Fahrverbote nach Art. 3 Abs. 3 SVG werden ergänzt durch Ausnahmen. Es handelt sich folglich um Teilfahrverbote, eine funktionelle Verkehrsmassnahme, deren Voraussetzungen sich nach Art. 3 Abs. 4 SVG richten. Eine solche Beschränkung kann erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die gesetzliche Grundlage für die Massnahme ist gegeben.\nb) Bisher war der Flugplatz über die im SZP bezeichneten Strassen und Flurwege zugänglich. Der SZP 1994 enthält einen für Motorfahrzeuge befahrbaren Weg, der bis nahe an das Flugfeld führt. Da keine Signalisationen erlassen worden waren, war die Zufahrt zum Flugfeld frei. Der zu befahrende Weg wird im neuen Plan für den allgemeinen Fahrverkehr geschlossen. Es gilt nun ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, ausgenommen für Landwirtschaft und Zubringerdienst bis Witihof und Lindenhof. Im Einspracheverfahren wurden weitere Ausnahmen zum Fahrverbot geschaffen. Zugelassen werden nun auch Unterhaltsdienste (Bauten und Anlagen), Rettungsdienste zu Übungszwecken und die Zufahrt zu den Feldern mit landwirtschaftlichen Direktverkaufsangeboten für Kunden.\nc) Das Gemeinwesen darf mit Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf den Gemeingebrauch von Strassen und Wegen einwirken. Es hat dabei verschiedene Grundsätze zu beachten. Die Massnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich sein, das gleiche Ziel darf nicht auch mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichbar sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von der Behörde gewählte Massnahme für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender als erforderlich sein (BGE 128 II 298). Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt sich folglich aus drei Geboten zusammen: jenen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden (Tobias Jaag: Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl 1986, S. 289 f.). Zudem ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten. Er ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321).\nd) Das öffentliche Interesse an diesen Verkehrsbeschränkungen ergibt sich aus der Nutzungsplanung. Die Schutzziele der kantonalen Schutzzone Witi sind im Zweckartikel des SZR umschrieben: Die offene Ackerlandschaft ist zu erhalten und unter Wahrung der Existenz der Landwirte ist eine naturnahe Bewirtschaftung zu fördern. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist zu schützen. Die Zone A ist reserviert für naturnahe landwirtschaftliche Nutzung mit vernetzten, naturnahen Flächen wie artenreiches Grün- und Ackerland, niedere Hecken, Bäche, Wassergräben und ihre Ufer, Hochstamm-Obstbäume etc. (§ 3 SZR). Die Erholungsnutzung ist nur im Rahmen des Schutzzweckes gewährleistet (§ 5 SZR). Das erfasste Gebiet wird grundsätzlich nur für den landwirtschaftlichen Motorfahrzeugverkehr zugänglich gemacht (§ 6 SZR). Die Schutzziele binden die Gewährleistung der Naherholung an deren Naturverträglichkeit. Als naturnahe Naherholungsaktivitäten sind in der Schutzzone tolerierbar u.a. Spazieren, Wandern, Velofahren und Reiten."}