{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-390_2006-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95365&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ff0f0915e63cbcc955a592a3e566c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "f3127075013703c813044b38f6f7f1eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2006 VWBES.2005.390\nRegeste:\nNutzungsplanung, Landwirtschafts- und Schutzzone\n\nSOG 2006 Nr. 23\nArt. 8 BV, Art. 107 SSV. Rechtsgleichheit. Schutzzone Witi. Es lässt sich nicht begründen, einerseits einer Modellfluggruppe die Zufahrt zu ihrem seit Jahrzehnten genutzten Flugfeld zu verbieten, die Strasse aber andererseits für den Zubringerdienst zu Bauernhöfen mit Direktverkauf und zu grossflächigen Erdbeerfeldern offenzuhalten; dies zumal der Flugbetrieb das Zugvogelreservat nicht beeinträchtigt.\nSachverhalt:\nIm Gebiet “Fröscheren” der Witi in Selzach betreiben drei Vereine, die sich zur Modellfluggruppe IG Witi zusammengeschlossen haben, einen Modellflugplatz. Die Witi zwischen Solothurn und Grenchen ist Lebensraum für Zugvögel, einheimische Brutvögel und Feldhasen. Sie stellt aber auch ein wichtiges Landwirtschafts- und Naherholungsgebiet dar. Die Grenchner Witi ist vom Bund zu einem Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung erklärt worden. Das Bau- und Justizdepartement schied die “Kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone Witi Grenchen-Solothurn” (im Folgenden kurz: Schutzzone Witi) aus. Grundlagen für die Schutzzone Witi bilden ein Schutzzonenplan (SZP) und die zugehörigen Zonenvorschriften im Schutzzonenreglement (SZR). Der Regierungsrat genehmigte im Jahre 1994 Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement (RRB Nr. 2782 vom 20. September 1994). Der SZP 1994 sieht Verkehrsbeschränkungen auf den landwirtschaftlichen Wegen vor. Gemäss § 6 ist das Gebiet für den nicht landwirtschaftlichen Motorfahrzeugverkehr nur über die im Plan bezeichneten Strassen und Flurwege zugänglich. Im Nutzungsplan A 1994 blieben einige Feldwege befahrbar. Die notwendigen Verkehrsbeschränkungen wurden nicht signalisiert. Während der Vorbereitung der Signalisationsmassnahmen zeigte es sich, dass sich einzelne Bedürfnisse der Zufahrten seit 1994 geändert hatten. Im Jahre 2005 wurde deshalb das Verkehrsregime der kantonalen Schutzzone Witi geändert. Die Änderungen werden im Nutzungsplan A 2005 dargestellt. In der Zeit vom 18. März bis 20. April 2005 lagen die Akten zur Anpassung der Schutzplanung öffentlich in den betroffenen Gemeinden Grenchen, Bettlach, Selzach, Bellach und Solothurn und im kantonalen Amt für Raumplanung auf: Änderungen des Nutzungsplanes A, Änderungen der Zonenvorschriften, Plan und Listen der Fahrverbotssignale. In der Liste werden Standort und Wirkungsrichtung der Fahrverbotssignale dargestellt. Die Signale Se 03, Se 04 und Se 05 regeln die Zufahrt von Selzach her in das Gebiet des Flugplatzes. Es handelt sich um Signale vom Typ 2.14 (Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder), teilweise mit Zubringerdienst zum Witihof und Lindenhof und zur ARA. Es werden Feldwege, die bisher befahrbar hätten sein sollen, mit einem Fahrverbot belegt. Der Modellfluggruppe wird die Zufahrt auf einer Strecke von ca. 1.3 km zum Flugfeld verwehrt. Das letzte Stück der Zufahrt zum Flugfeld von ca. 0.3 km ist weiterhin nur mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen befahrbar. Die Modellfluggruppe beschwerte sich erfolglos beim Regierungsrat. Das Verwaltungsgericht heisst deren Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Im Nutzungsplanverfahren sind alle relevanten Interessen gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Vorschriften über die Bodennutzung und den Umweltschutz in einer Gesamtschau zu prüfen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat die Planungsbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 80). Der Regierungsrat ist zuständig für die Prüfung der Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).\n3.a) Das Bau-Departement hat in Anwendung der §§ 68 lit. b und 69 lit. a und b des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG, BGS 711.1) Änderungen der “Kantonalen Landwirtschafts- und Schutzzone Witi Grenchen-Solothurn” (Schutzzone Witi) ausgeschieden. Der Regierungsrat hat die Änderungen des Schutzzonenplanes und des Schutzzonenreglementes betreffend die Schutzzone Witi genehmigt. Genehmigt wurden die Änderung des Nutzungsplanes A, die Änderungen der Zonenvorschriften und der Plan und die Listen der Fahrverbotssignale.\nb) Die Schutzziele der kantonalen Schutzzone Witi sind im Zweckartikel des SZR umschrieben:\nDie offene Ackerlandschaft ist zu erhalten und unter Wahrung der Existenz der Landwirte eine naturnahe Bewirtschaftung zu fördern.\nDer Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere als Vogelbrutstätte und Hasenkammer von nationaler Bedeutung, ist sicherzustellen und aufzuwerten; dabei ist der Zustand der Tier- und Pflanzenwelt anzustreben, wie er am Ende der Sechziger / Anfang der Siebziger Jahre vorherrschte.\nEin Teil der Grenchner Witi ist als Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung zu erhalten (Nutzungsplan B).\nEs ist eine naturverträgliche Naherholung zu gewährleisten.\nc) Der Modellflugplatz der Beschwerdeführerin liegt im Gebiet “Fröscheren”, mitten in der Schutzzone Witi. Er liegt ausserhalb des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung im Gebiet des Nutzungsplanes A des SZP 1994 und des SZP 1995. Die Zone A ist reserviert für naturnahe landwirtschaftliche Nutzung mit vernetzten, naturnahen Flächen wie artenreiches Grün- und Ackerland, niedere Hecken, Bäche, Wassergräben und ihre Ufer, Hochstamm-Obstbäume etc. (§ 3 SZR). Die Erholungsnutzung ist im Rahmen des Schutzzweckes gewährleistet. Bauten und bauliche Anlagen zur Erholungsnutzung sind nicht zulässig, bestehende Einrichtungen dürfen unterhalten werden (§ 5 SZR)."}