Die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, dass die Schwierigkeit, als Jugoslawe aus dem Kosovo eine Arbeit zu finden, und die dadurch entstandene zeitweilige Arbeitslosigkeit dazu wesentlich beigetragen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die schiefe Bahn geraten sei, ist nicht abwegig. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe abgesessen und konnte zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedingt entlassen werden. Unmittelbar nach der Entlassung hat der Beschwerdeführer Arbeit als Serviceangestellter gefunden. Mittlerweilen hat er eine Stelle als Gipser gefunden, eine Tätigkeit, die er schon früher ausgeübt hat und die ihm nach eigenen Angaben zusagt.