die dreijährige Deliktsserie, welche die Vorinstanz erwähnt, ist jedenfalls nicht aktenkundig. Die beiden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) aus dem Jahr 2001 sind angesichts ihrer Geringfügigkeit ausländerrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer war vor dieser Deliktsserie nicht einschlägig vorbestraft. Er war geständig und bereut heute die Taten. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, dass die Schwierigkeit, als Jugoslawe aus dem Kosovo eine Arbeit zu finden, und die dadurch entstandene zeitweilige Arbeitslosigkeit dazu wesentlich beigetragen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die schiefe Bahn geraten sei, ist nicht abwegig.