Bei der Prüfung dieser Einzelumstände ist, neben den begangenen Straftaten, auch das allgemeine Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen, sei es im Privat- oder im Berufsleben und im Alltag, sowie die Dauer seines Aufenthaltes und das Ausmass der Integration in der Schweiz (vgl. BGE 125 II 524). b) Der Beschwerdeführer hat alle seine schweren Straftaten im Alter von vier- bzw. fünfundzwanzig Jahren in der Periode von September 2002 bis April 2003 begangen. Sie konzentrieren sich somit auf ungefähr sieben Monate; die dreijährige Deliktsserie, welche die Vorinstanz erwähnt, ist jedenfalls nicht aktenkundig.