Das Verschulden muss als schwer bezeichnet werden, weshalb auch das öffentliche Interesse an einer Ausweisung erheblich ist. Selbst aber bei solch schweren Delikten ist indessen in jedem Ausweisungsfall die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei der Prüfung dieser Einzelumstände ist, neben den begangenen Straftaten, auch das allgemeine Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen, sei es im Privat- oder im Berufsleben und im Alltag, sowie die Dauer seines Aufenthaltes und das Ausmass der Integration in der Schweiz (vgl. BGE 125 II 524).