Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 216). 3.a) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer u.a. vier Raubüberfälle bandenmässig begangen hat und dabei auch vor Geiselnahmen und Freiheitsberaubungen nicht zurückschreckte. Dazu kommen mehrfach bandenmässig begangene Diebstähle. Das Verschulden muss als schwer bezeichnet werden, weshalb auch das öffentliche Interesse an einer Ausweisung erheblich ist.