In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hebt das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf. Die Niederlassungsbewilligung wird in eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG).