Am 2. Oktober 2005 wurde B. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einem Strafrest von 450 Tagen Zuchthaus. Das Departement des Innern wies B. auf unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und wies ihn an, die Schweiz bis am 15. Januar 2006 zu verlassen. Dagegen erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventuell sei sie durch eine Ausweisungsandrohung zu ersetzen, subeventuell sei eine Aufenthaltsbewilligung statt einer Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hebt das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf.