SOG 2006 Nr. 27 Art. 10 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls wird auf die Ausweisung eines Ausländers trotz Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten verzichtet. Sachverhalt: B. wurde 1982 im Kosovo geboren und kam 1988 mit ca. fünfeinhalb Jahren in die Schweiz. Seither lebt er hier und ist seit 1995 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind seine Eltern und seine beiden Schwestern. Von September 2002 bis April 2003 delinquierte B. in grossem Umfang.